Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
- Helena Halbesma de Vries

- 22. Sept.
- 1 Min. Lesezeit
Pflegehilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege und sichern eine bessere Hygiene. Doch wer hat überhaupt Anspruch auf diese Leistungen? In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie Ihre Pflegehilfsmittel unkompliziert beantragen.
Gesetzliche Grundlage (§ 40 SGB XI)
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42,- € monatlich. Rechtsgrundlage ist § 40 des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI).
Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Pflegegrad: Es muss mindestens Pflegegrad 1 vorliegen.
Pflege zu Hause: Die Versorgung erfolgt im häuslichen Umfeld, nicht in stationären Einrichtungen.
Regelmäßiger Bedarf: Hilfsmittel werden für die tägliche Pflege benötigt.
Wer darf Pflegehilfsmittel beantragen?
Pflegebedürftige selbst
Gesetzliche Vertreter oder Angehörige
Ambulante Pflegedienste im Auftrag
Abgrenzung: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch vs. technische Hilfsmittel
Zum Verbrauch: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen
Technische Hilfsmittel: Pflegebetten, Rollatoren → gesonderte Beantragung erforderlich
Fazit
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist klar geregelt und betrifft alle pflegebedürftigen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad. Besonders praktisch: Die Kosten werden direkt von der Pflegekasse übernommen.

Häufige Fragen zum Anspruch
Frage 1: Ab welchem Pflegegrad habe ich Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Ab Pflegegrad 1.
Frage 2: Gibt es eine Altersgrenze?
Nein, der Anspruch besteht unabhängig vom Alter.
Frage 3: Muss ich jedes Jahr neu beantragen?
Nein, einmal genehmigt, erfolgt die Lieferung fortlaufend.


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