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Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

  • Autorenbild: Helena Halbesma de Vries
    Helena Halbesma de Vries
  • 22. Sept.
  • 1 Min. Lesezeit

Pflegehilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege und sichern eine bessere Hygiene. Doch wer hat überhaupt Anspruch auf diese Leistungen? In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie Ihre Pflegehilfsmittel unkompliziert beantragen.


Gesetzliche Grundlage (§ 40 SGB XI)

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42,- € monatlich. Rechtsgrundlage ist § 40 des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI).


Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegehilfsmittel

  • Pflegegrad: Es muss mindestens Pflegegrad 1 vorliegen.

  • Pflege zu Hause: Die Versorgung erfolgt im häuslichen Umfeld, nicht in stationären Einrichtungen.

  • Regelmäßiger Bedarf: Hilfsmittel werden für die tägliche Pflege benötigt.


Wer darf Pflegehilfsmittel beantragen?

  • Pflegebedürftige selbst

  • Gesetzliche Vertreter oder Angehörige

  • Ambulante Pflegedienste im Auftrag


Abgrenzung: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch vs. technische Hilfsmittel

  • Zum Verbrauch: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen

  • Technische Hilfsmittel: Pflegebetten, Rollatoren → gesonderte Beantragung erforderlich


Fazit

Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist klar geregelt und betrifft alle pflegebedürftigen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad. Besonders praktisch: Die Kosten werden direkt von der Pflegekasse übernommen.


Frau berät lächelndes älteres Paar mit Laptop und Taschenrechner im Wohnzimmer zu Pflegehilfsmitteln

Häufige Fragen zum Anspruch


Frage 1: Ab welchem Pflegegrad habe ich Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Ab Pflegegrad 1.


Frage 2: Gibt es eine Altersgrenze?

Nein, der Anspruch besteht unabhängig vom Alter.


Frage 3: Muss ich jedes Jahr neu beantragen?

Nein, einmal genehmigt, erfolgt die Lieferung fortlaufend.



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